Wednesday, April 18, 2012
Statuten von Participate.ch
  1. Unter dem Namen Participate.ch besteht ein nicht-gewinnorientierter und parteipolitisch neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff ZGB.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Entwicklung des Konsenses in der Zivilgesellschaft und in Organisationen. Im Zentrum steht dabei die Erarbeitung und Anwendung von Methoden, welche neue Ideen und Wahlmöglichkeiten hervorbringen, die nicht nur innovativ sind, sondern auch breite Zustimmung, Identifikation und Akzeptanz finden. Der Verein fördert damit partizipativ-demokratische Strukturen, gesellschaftliche Selbstorganisation und Subsidiarität als wichtige Elemente in der Zusammenarbeit zwischen der Politik, der Verwaltung, den Interessengruppen und der Bevölkerung, sowie innerhalb von Organisationen.

  3. Als Vorstand besteht ein durch die Vereinsversammlung gebildeter, zahlenmässig nicht begrenzter Ausschuss. Dessen Mitglieder können die Einberufung einer Vereinsversammlung verlangen und Entscheidungen an diese weiterziehen. Sie führen einzeln oder zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Im weiteren konstitutioniert sich der Vorstand selbst. Er entscheidet über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern auf Grund eines Beitrittsgesuches.

  4. Der Verein organisiert sich möglichst dezentral und nach dem Subsidiaritätsprinzip. Der Vorstand erlaubt die Bildung von Lokalgruppen, wenn sich mindestens drei Mitglieder zu einer solchen zusammenschliessen wollen. Lokalgruppen haben keine territoriale Exklusivität und können sich auch untereinander in ihren geographischen Gebieten überlappen. Der Verein und die Lokalgruppen fördern sich alle gegenseitig nach ihren Möglichkeiten in ihren Aktivitäten. Im weiteren konstitutionieren sich die Lokalgruppen selbst.

  5. Der Verein beschafft seine Mittel durch Mitgliederbeiträge die durch den Vorstand festgelegt werden können und aus privaten und öffentlichen Zuwendungen, sowie aus allfälligen Einkünften aus den Aktivitäten des Vereins.

  6. Der Vorstand kann Lokalgruppen auflösen und Mitglieder ausschliessen wenn dies im Interesse des Vereins ist. Gegen diese Entscheide können Mitglieder innerhalb einer Frist von 2 Monaten Rekurs einlegen. Der definitive Entscheid über den Rekurs liegt bei der Vereinsversammlung.

  7. Die Auflösung des Vereins ist im Rahmen einer besonders zu diesem Zweck allen Mitgliedern 30 Tage zuvor schriftlich angekündigten Vereinsversammlung möglich. Im Übrigen finden Art. 63 ff ZGB Anwendung.

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2610 Mont-Soleil
Switzerland
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+41 329 41 41 41
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Last modified: 11/10/16 11:31 AM
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